Satzung der Schützengesellschaft Hubertus Kaiserslautern e.V.

(Eingetragen im Vereinsregister VR 30484 des Amtsgerichts Kaiserslautern)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Hubertus Kaiserslautern e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer VR 1143 im Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V., Egon-Anheuser-Haus, 55457 Gensingen.

       § 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein hat

2.1 den Schießsport, insbesondere den jagdlichen Schießsport, zu pflegen, und die Schießaus- und Weiterbildung, insbesondere im jagd- und jagdschießsportlichen Bereich, zu fördern,
2.2 den Schießsport gemäß der Richtlinien aller zugelassenen Jagd- und Schießsportverbände zu fördern.

3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
3.1 die Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen
3.2 Anleitung in der Handhabung und Führung von Jagd- und Sportwaffen
3.3 schießsportliches Training und
3.4 durch fachgerechte Anleitung und Betreuung von Jugendlichen.

       § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag.

2. Die Aufnahme Jugendlicher erfolgt nur bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter und Beschluss durch den Vorstand.

       § 4 Ehrenmitgliedschaft

1. Personen, die dem Wohle des Vereins in besonderer Weise gedient haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ehrenmitgliedschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

       § 5 Sonstige Mitglieder

Fördernde Personen können durch Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden.

       § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausscheiden oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
3.1 wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen oder Verpflichtungen des Vereins verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder
3.2 mit der Zahlung der Beiträge länger als sechs Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.

4. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

6. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt abschließend.

       § 7 Mitgliederrecht

1. Die Mitgliedschaft berechtigtzur Benutzung der Schießanlagen des Vereins aufgrund der DJV Schießvorschriften, der Sport- und Schießstandordnungen aller zugelassenen Schießsportverbände und einer durch den Vorstand gesondert erlassenen Schießplatzordnung sowie

2. zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

       § 8 Beitrag

Der Verein erhebt alljährlich einen Mitgliedsbeitrag.

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres in einer Summe fällig und zu zahlen.

       § 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand. 

       § 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich einmal durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung einzuladen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
2.1 Wahl des Vorstandes
2.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
2.3 Entlastung des Vorstandes
2.4 Genehmigung des Haushaltsplanes
2.5 Wahl der Kassenprüfer
2.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
2.7 Ausschluss von Mitgliedern
2.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen
2.9 sowie über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten sowie
2.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

5. Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

       § 11 Verfahren

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei einer Verhinderung wird er/sie in der Reihenfolge der in § 12 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Stimmvertretung ist unzulässig.

3. Nur die in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Vor Eintritt in die Tagesordnung können auf Antrag des Vorstandes weitere Punkte – mit Ausnahme von Anträgen zu den §§ 18 und 19 – mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – mit Ausnahme der Beschlüsse zu den §§ 18 und 19 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

5. Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, wird der Wahlgang wiederholt. Besteht dann immer noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

       § 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer/der Schriftführerin
1.4 dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
1.5 dem Jugendwart bzw. der Jugendwärterin und
1.6 dem Obmann oder der Obfrau für das Schießwesen

2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und den/der Schatzmeister/in vertreten. Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein nur vertreten dürfen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

4. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

5. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er/Sie ist berechtigt Zahlungsanweisungen zum laufenden Geschäfts- und Geldverkehr zu unterzeichnen. Sonstige Zahlungsanweisungen bedürfen auch der Unterschrift des/der Vorsitzenden oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen werden nach Beschlussfassung durch den Vorstand erstattet.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

       § 13 Vorstandswahlen

1. Wahlen zum Vorstand finden statt:

1.1 innerhalb von vier Jahren seit der letzten Vorstandswahl,
1.2 auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der Wahlberechtigten.
1.3 Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Mitglied nachwählen.
1.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in Personenwahl und geheim gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ein Wahlgang ist ungültig, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig ist.
1.5 Die Wahl kann nach einstimmigem Beschluss offen durchgeführt werden.

       § 14 Amtszeit des Vorstandes

1.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Vorstandswahl und endet mit Ablauf des Tages, an dem ein neuer Vorstand gewählt wurde.

2. Wurde innerhalb von vier Jahren kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, jedoch höchstens sechs weitere Monate, im Amt.

§ 15 Ende der Mitgliedschaft im Vorstand

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch:

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Rücktritt oder

3. Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein.

       §16 Kassenprüfung (Revision)

1. Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der Mitgliederversammlungin Einklang stehen.

2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

3. Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel jeweils einen der Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

       § 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstandes.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

4. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kreisgruppe Kaiserslautern im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei unabhängige Liquidatoren, die keine Vereinsmitglieder sein dürfen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 29. März 2017 beschlossen worden. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Kaiserslautern, den 8.5.2017

Der Vorstand

Satzung der Schützengesellschaft Hubertus Kaiserslautern e.V.